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1 StB Dipl.-Bw. (FH) Carsten Kaufmann c/o. Remy & Kaufmann partnerschaft mbB - steuerberatungsgesellschaft Erlenhofstraße 1 – 56235 Ransbach-Baumbach Tel. (02623) 92 75 - 0 Fax - 15 E-mail: c.kaufmann@rekapa.de www.rekapa.de RDA Workshop Friedrichshafen 8. April 2016 Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen Aktueller Sachstand zu einer existenziellen Steuerfalle RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V. © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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Inhalt 1.Gesetzliche Grundlagen seit dem VZ 2008 2.Position der Finanzverwaltung seit 2012 3.BMF-Schreiben vom 22.05.2013 an den DRV 4.Zwischenurteil FG Münster vom 04.02.2016 5.Allgemeines Berechnungsbeispiel 6.Rechtsformvergleich PersG / KapG 7.Resümee 8.Ausblick 2 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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1. Gesetzliche Grundlagen seit dem VZ 2008 § 8 GewStG - Hinzurechnungen Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, [......]: 1.Ein Viertel der Summe aus a)Entgelten für Schulden. […] d) einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, e) der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen […] soweit die Summe den Betrag von 100 000 Euro übersteigt. Anm.: Der Freibetrag von 100 T€ wirkt sich bis zu einem Hinzurechnungsbetrag für den Hoteleinkauf von 200 T€ aus. 3 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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2. Position der Finanzverwaltung seit 2012 OFL-Erlass vom 02.07.2012 "Miet- und Pachtzinsen werden dann für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt, wenn die Wirtschaftsgüter für den Fall, dass sie im Eigentum des Mieters oder Pächters stünden, dessen Anlagevermögen zuzurechnen wären. Diese Fiktion muss sich jedoch soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuer- pflichtigen orientieren (vgl. BFH vom 29. November 1972, BStBl 1973 II Seite 148). [….] Demnach sind Mietaufwendungen des Unternehmers für die Anmietung von Unterkünften, die unmittelbar der originären Tätigkeit zuzuordnen sind (z. B. Baumontage, Reisedienstleistungen), hinzuzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen unterbleibt bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen oder bei kurzfristigen Pkw-Mietverträgen eine Hinzurechnung." (Rn. 29b) 4 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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2. Position der Finanzverwaltung seit 2012 OFL-Erlass vom 02.07.2012 [weiter] "Entgelte für die Nutzung des dem Betrieb überlassenen Betriebskapitals werden nur hinzugerechnet, wenn einer der Tatbestände des § 8 Nummer 1 Buchstabe a bis f GewStG erfüllt ist. Enthält ein Vertrag Vereinbarungen über mehrere Leistungskomponenten (gemischter Vertrag) und sind diese trennbar, so ist jede Komponente für sich nach Maßgabe des § 8 Nummer 1 Buchstabe a bis f GewStG zu beurteilen […..]. Das Entgelt ist – erforder- lichenfalls durch Schätzung - auf die verschiedenen Leistungskomponenten aufzuteilen. (Rn. 6) Stellt bei einem gemischten Vertrag das Vertragsverhältnis ein einheitliches und unteilbares Ganzes dar, scheidet eine Aufteilung des Vertrages aus. Steht dabei im Einzelfall eine Leistung, die keinen Tatbestand des § 8 Nummer 1 GewStG erfüllt, im Vergleich zu einer Leistung, die den Tat- bestand erfüllt, derart im Vordergrund, dass sie dem Gesamtvertrag das Gepräge gibt, so fällt der Gesamtvertrag regelmäßig nicht unter § 8 Nummer 1 GewStG.“ 5 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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2. Position der Finanzverwaltung seit 2012 OFL-Erlass vom 02.07.2012 [weiter] Bei Zeit-Charterverträgen steht die Beförderungsleistung unter Einsatz des gestellten Personals im Vordergrund; ein Herausrechnen des Entgelts für die Überlassung des Schiffs scheidet aus (vgl. Abschnitt 53 Absatz 1 Satz 5 GewStR 1998). Gibt demgegenüber eine Leistung, die einen Tatbestand des § 8 Nummer 1 GewStG erfüllt, dem Gesamtvertrag das Gepräge, unterfällt der Gesamtvertrag der Hinzurechnung." (Rn. 7) 6 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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3. BMF-Schreiben vom 22.05.2013 an den DRV BMF-Schreiben vom 22.05.2013 „[….] Ab der Buchung von Hotelunterkünften durch den Reiseveranstalter liegt demgegenüber zwischen diesem und dem jeweiligen Hotelbetreiber ein gemischter Vertrag vor, dessen gewerbesteuerliche Behandlung sich nach den Grundsätzen der Rdnrn. 6 und 7 der gleich lautenden Ländererlasse vom 2. Juli 2012 richtet. Dieses Vertragsverhältnis stellt kein "einheitliches und unteilbares Ganzes" dar. Jede einzelne Leistungskomponente ist für sich zu beurteilen. Die der Hotelunterkunft zuzurechnenden Entgelte unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Hierzu gehören neben der reinen Unterkunftsüberlassung auch die üblicherweise mit der Überlassung einhergehenden Nebenleistungen wie z. B. Zimmerreinigung und Rezeption. Das gilt auch für die etwaige Berechtigung zur Nutzung hoteleigener Anlagen (bspw. Schwimmbad, Sauna, Sportstätten etc.). Leistungen, denen ein eigener wirtschaftlicher Gehalt beizumessen ist und denen gewöhnlich eine aufpreispflichtige gesonderte Vereinbarung zugrunde liegt, stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hotelunterkunft und unterliegen nicht der Hinzurechnung. Hierzu dürften z. B. Verpflegungsleistungen im Hotelrestaurant, spezielle Wellnessleistungen sowie Ausflüge etc. zählen." 7 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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4. Zwischenurteil FG Münster vom 04.02.2016 Das Gericht hat entschieden, 1.dass bei Vorliegen ausländischer Betriebsstätten eine Hinzurechnung nicht erfolgen darf; 2.dass Schiffcharterverträge keiner Hinzurechnung unterliegen; 3.dass beim Hoteleinkauf eine Aufteilung geboten ist und eine Hinzurechnung zu erfolgen hat; 4.dass eine Hinzurechnung von reinen Betriebskosten (wie z.B. Wasser, Strom, Heizung) und eigenständig zu beurteilenden Nebenleistungen (wie z.B. Verpflegungsleistungen, Beförderungsleistungen, Veranstaltungen zur Unterhaltung der Gäste, Personalkosten für die übliche Rezeption und für die Reinigung der Räumlichkeiten, Stellung von Handtüchern) nicht der Hinzurechnung unterliegen. Dies gilt auch, wenn und soweit für sie in den konkreten Verträgen bzw. erteilten Rechnungen kein gesondertes Entgelt ausgewiesen wurde. 8 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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4. Zwischenurteil FG Münster vom 04.02.2016 Anmerkungen – die Reaktion der SPD 9 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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4. Zwischenurteil FG Münster vom 04.02.2016 Anmerkungen – der RDA 10 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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4. Zwischenurteil FG Münster vom 04.02.2016 Anmerkungen Das Urteil ist aus Sicht der Branche im Ergebnis enttäuschend. Es stellt allerdings klar, dass nur eine Hinzurechnung der Kaltmieten zu erfolgen hat. Insofern ist das Urteil zu begrüßen. Es ist jedoch nicht anwendbar, weil ein Kaltmietenanteil tatsächlich nicht ermittelbar ist. Das Gericht konnte diese auch (noch) nicht bestimmen. Eine Typisierung oder Pauschalierung des Hoteleinkaufs wäre nur dann verfassungskonform, wenn sie realitätsgerecht ist. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht. Diese Hürde wird der Gesetzgeber nicht nehmen können – jeder Hoteleinkauf ist anders. Das Urteil ist auch unzutreffend, weil: a) es nicht die elementaren Grundlagen einer Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen berücksichtigt und b) die falschen Schlüsse aus der Behandlung gemischter Verträge zieht. 11 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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5. Allgemeines Berechnungsbeispiel Variante 1Variante 2Variante 3Variante 4 Hoteleinkauf125.000750.0003.000.00015.000.000 x 50%-Anteil62.500375.0001.500.0007.500.000./. Freibetrag (soweit nicht bereits verbraucht) -100.000 =Hinzurechnungsbetrag 0275.0001.400.0007.400.000 X 25%-Anteil 68.750350.0001.850.000 x3,5% Steuermeßzahl02.40612.25064.750 x400% Hebesatz = GewSt-lich Zusatzbelastung 0 9.625 49.000 259.000 =GewSt-lich Zusatzbelastung ohne FB2.19013.12552.500 Bei einem Hoteleinkauf in Höhe von 1.000.000 € ergibt sich unter Außerachtlassung des Freibetrag von 100.000 € und einem Hebesatz von 400% eine gewerbesteuerliche Zusatzbelastung von (1.000.000 € x 50% Anteil x 25% Hinzurechnung x 3,5% Steuermesszahl x 400% Hebesatz =) 17.500 €. 12 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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6. Rechtsformvergleich PersG / KapG Die mittelständischen Veranstalter/Busunternehmer sind in beiden Rechtsformen tätig. Die Ermittlung des Gewerbeertrags erfolgt rechtsformunabhängig. Insofern trifft die Hinzurechnung die Rechtsformen gleichermaßen. Bei der Einzelunternehmung und der Personengesellschaft kann die Gewerbesteuer – im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft – in der persönlichen Steuererklärung der Gesellschafter angerechnet werden (vgl. § 35 EStG). eine Anrechnung der GewSt auf die ESt a) findet tatsächlich statt, wenn es zu einer Festsetzung von Einkommensteuer kommt, b) ist auf die ESt begrenzt und c) ist bis zu einem Hebesatz von 400% neutral. Bei höheren Hebesätzen wird der übersteigende Betrag hier definitiv zur Steuerbelastung. 13 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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6. Rechtsformvergleich PersG / KapG (bei PersG mit gedeckelter Anrechnung) 14 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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6. Rechtsformvergleich PersG / KapG (bei PersG mit vollständiger Anrechnung) 15 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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7. Resümee Das Zwischenurteil des FG Münster hilft in der Sache nicht weiter. Es ist zudem u.E. unzutreffend. Die schriftliche Begründung des Gerichts steht im Übrigen noch aus. Den betroffenen Unternehmen drohen immer noch nennenswerte Steuernachforderungen, die deren Existenz bzw. Kreditfähigkeit nachhaltig gefährden wird. Der Freibetrag von 100 T€ wirkt sich, sofern keine weiteren Hinzurechnungen für Zinsen etc. stattfinden, bereits ab einem Hinzurechnungsbetrag Mietanteil Hoteleinkauf von 200 T€ nicht mehr aus. Bei einem Kaltmietanteil von 50% entspricht dies einem Hoteleinkauf von 400 T€, bei einem Anteil von 10% erhöht sich der Betrag auf 2.000 T€. Betroffen sind nur Unternehmen mit Sitz im Inland. Die Steuerquoten liegen auch nach diesem Urteil deutlich über dem vom Gesetzgeber mit der Unternehmenssteuerreform beabsichtigten betrieblichen Steuerbelastung von 30%. 16 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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7. Resümee Von den betrieblichen Steuersatzreduzierungen durch die Unternehmenssteuerreform 2008 haben Unternehmen in der Rechtsform der Einzelunternehmung oder Personengesellschaft nicht profitiert. Kleinere Unternehmen in der Rechtsform der Einzelunternehmung oder Personengesellschaft haben von der Reduzierung der Gewerbesteuermeßzahl von 5,0% auf 3,5% nur wenig profitiert, weil diese über den Staffelsatz der Gewerbesteuermeßzahl begünstig waren. Der Gesetzgeber selber hat in der Vergangenheit erkannt, dass die Hinzurechnung eine erdrosselnde Wirkung hat. Er hat schließlich den Hinzurechnungsanteil von ursprünglichen 75%, auf zunächst 65% und auf derzeit 50% reduziert. 17 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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8. Ausblick Der Gesetzgeber ist aufgefordert eine gesetzliche Klarstellung zeitnah auf den Weg zu bringen. Die Branche braucht schnellstens Rechtssicherheit. Alternativ würde auch eine Änderung des Erlasses der Finanzverwaltung zum gewünschten Ergebnis führen. Gespräch mit der SPD in Berlin 18 © by RDA Int. Bustouristik e.V. Remy & Kaufmann
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