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Der neue Windenergieerlass in Nordrhein-Westfalen Eckpunkte des geplanten Erlasses Tagung Städte- und Gemeindebund Düsseldorf am 29. Juni 2011 LMR Jürgen.

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1 Der neue Windenergieerlass in Nordrhein-Westfalen Eckpunkte des geplanten Erlasses Tagung Städte- und Gemeindebund Düsseldorf am 29. Juni 2011 LMR Jürgen Lindemann, MKULNV

2 Windenergieerlass 2011 Erlass Intensivst beraten 2 Anhörungen ausgewertet 222 Seiten Synopse Stellungnahmen

3 Windenergieerlass 2011 CO2- Ausstoß in NRW - bis 2020 um 25 % Reduktion, - bis 2050 in Anlehnung an Bund um 80 % Strom aus Windenergie in NRW von heute 3 Prozent auf 15 Prozent bis 2020 Ziele der Koalitionsvereinbarung

4 Windenergieerlass 2011 Zu leisten durch Repowering und Neue Konzentrationszonen Zahl der Anlagen bleibt nach WindGuard gleich; da Abstände bei größeren Anlagen größer, also neue Flächen

5 Windenergieerlass 2011 Erlass kann nicht Recht setzen, sondern nur Recht auslegen = Spielräume zugunsten Windenergienutzung Bindend für nachgeordnete Behörden

6 Windenergieerlass 2011 In kommunale Planungshoheit kann Erlass nicht eingreifen, Empfehlung für Kommunen Land möchte Kommunen bei Planung stärken

7 Windenergieerlass 2011 Hinweise zur Kommunalen Wertschöpfung umfassendes Beratungspaket durch Energieagentur

8 Windenergieerlass 2011 Regionale Wertschöpfung für Unternehmen aus der Region durch Verlangen von Service-Zuleistungen Gegenleistung durch Betreiber für Bürger und Bürgerinnen, z.B. durch günstige Tarife für Gemeindebürger Pachtzins bei gemeindeeigenen Flächen

9 Windenergieerlass 2011 Mitnehmen der Bürgerinnen und Bürger durch -größtmögliche Transparenz -Schaffung einer Clearingstelle bei der Energieagentur für die Behandlung von Konflikten -Werben für Bürgerwindparke (z.B. Genossenschaftsmodell)

10 Windenergieerlass 2011 Hinweis auf wirtschaftliche Bedeutung gerade im Industrieland NRW

11 Windenergieerlass 2011 Umfassendes Planungskonzept bei zeichnerischer Darstellung in Regionalplänen, wenn Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (Eignungsgebiet) Zunächst Windhöffigkeitsermittlung Hinweis auf LANUV - Potentialstudie

12 Windenergieerlass 2011 Zeichnerische Darstellungen in Regionalplan bisher nur Reg-Bezirk Münster (teilweise)als Eignungsgebiet Schließt ergänzende kommunale Planungen außerhalb aus, wenn raumbedeutsam, nur Konkretisierung nach innen

13 Windenergieerlass 2011 Raumbedeutsamkeit Windfarm = 3 Anlagen oberhalb von 50 Metern und eine Anlage höher als 100 Meter (Regelwert)

14 Windenergieerlass 2011 Zukünftig durch Änderung DVO zum LandesplanungsG im Regionalplan grundsätzlich Vorranggebiet ohne Eignungsgebiet Ermöglicht ergänzende kommunale Planungen außerhalb

15 Windenergieerlass 2011 Ziel in Koalitionsvereinbarung, dass insgesamt 2 Prozent der Fläche in Regionalplänen für Windenergie über Windenergieerlass nicht leistbar. Alternative Mengenvorgaben?

16 Windenergieerlass 2011 Im Folgenden Frage der Zulässigkeit von Bauleitplanungen in Bereichen der Regionalplanung

17 Windenergieerlass 2011 In Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung, zulässig, wenn mit konkreter Schutzfunktion vereinbar, z.B. bei schon erfolgten Störungen

18 Windenergieerlass 2011 Behutsame Öffnung von Waldbereichen für Konzentrationszonen entsprechend LEP = nur wenn außerhalb Wald nicht geht, keine Buchenwälder Leitfaden Windenergie im Wald wird erarbeitet

19 Windenergieerlass 2011 Naturschutzbereiche bleiben Tabu, aber Ausnahme entsprechend LEP, z.B. wenn konkrete Flächen nicht in Naturschutzgebiete einbezogen werden Erleichterte Realisierung entlang Infrastrukturachsen mit vorhandener Störung ohne relevante neue Störung

20 Windenergieerlass 2011 Konzentrationszonen im FNP für gesamtes Gemeindegebiet bedürfen eines schlüssigen Plankonzeptes auf Grundlage einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes, um Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB

21 Windenergieerlass 2011 Problem: Erweiterung um neue Konzentrations- zonen bei ausreichenden bisherigen. Auch neues Gesamtkonzept oder nur Beachtung des Abwägungsgebotes? Versuch NRW Klarstellung im BauGB, dass dafür kein neues Gesamtkonzept, im Bundesrat gescheitert (§ 249 BauGB)

22 Windenergieerlass 2011 Baurechtler bestehen auf Gesamtkonzept Zwischenlösung: Neues BauGB ermöglicht räumliche Teil- Flächennutzungsplan Neue Konzentrationszone = Gebiet Teil- Flächennutzungsplan

23 Windenergieerlass 2011 Höhenbegrenzungen Erlass durchzieht Skepsis gegenüber Höhenbegrenzung -Es braucht nicht das Optimum des Ertrages ermöglicht werden; Höhenbe- grenzung darf aber nicht zur Unwirtschaft- lichkeit führen – heute 150 Meter dafür

24 Windenergieerlass 2011 Wenn Höhenbeschränkung unwirtschaft- lich macht, Konzentrationszone unwirksam -Repowering und Höhenbegrenzung 100 Meter schließen sich aus – Repowering durch Multimegawattklasse – ab 115 Meter

25 Windenergieerlass 2011 -Leuchtstärkenreduzierung bei Befeuerung ab 100 Meter durch Sichtweitenmess- geräte - Zukunft transponderabhängige Befeuerung -Gemeinden Überprüfung von Konzen- trationszonen empfohlen, wenn wegen Höhenbegrenzung 7 Jahre nicht genutzt

26 Windenergieerlass 2011 Repowering = Ersatz alter durch neuere leistungsstärkere Anlagen (Abbau alter Anlagen im BPlan sicherbar) Nach Bund-Planung zum BauGB zukünftig auch im FNP sicherbar -Errichtung ist rechtlich Neuantrag, keine Änderung vorhandener Anlage; nicht zulässig, wenn inzwischen außerhalb einer Konzentrationszone

27 Windenergieerlass 2011 Vorteile: -Zusammenziehen bisher verstreuter Anlagen -In der Regel leiser als ältere Anlagen -erheblich leistungsstärker - mehr für Klimaschutz - -Wirtschaftsförderung in der Kommune

28 Windenergieerlass 2011 Erleichterung Repowering bei Eingriff Berücksichtigung positiver Auswirkung durch Stilllegung von alten Anlagen mit wahrscheinlich höherer Belastung Verweis Repowering-Leitfaden DStGB und Repowering-Infobörse der U.A.N.

29 Windenergieerlass 2011 Grundsatz des Windenergieerlasses: Keine Abstriche am Immissionsschutz Keine Abstriche am Natur- und Artenschutz Überdenken des Schutzes des Landschaftsbildes

30 Windenergieerlass 2011 Relevante Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbild als Ausschlussgrund einer Einzelgenehmigung - § 35 Abs. 2,3 BauGB wann liegt ein qualifizierte Beeinträchtigung im Sinne einer Verunstaltung vor = grob unangemessen? Haben sich Maßstäbe durch Fukushima verschoben?

31 Windenergieerlass 2011 Belange des Denkmalschutzes dürfen bei Einzelgenehmigung nicht mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden Wann liegt vor? Vergleichbare Problematik wie Landschaftsbild bei Kulturlandschaften als Denkmäler?

32 Windenergieerlass 2011 Abstände zur Wohnbebauung nach TA Lärm Keine Zahl 1500 Meter mehr (war auch im gültigen Windkrafterlass nicht zwingend) Planungsträger sollen sich daran orien- tieren, dass Abstandswerte in Bezug auf Immissionsschutz auf der sicheren Seite

33 Winderlass 2011 Konkrete Berechnung der nach TA Lärm erforderlichen Abstände weiterhin streng (Nur wenige Änderungen, z.B. bei Tonhaltigkeitsbewertung 0 - 2 KTN statt bisher 0 - 1 KTN irrelevant, wie LAI) Integration des Repoweringerlasses in durch Lärm vorbelasteten Gebieten

34 Windenergieerlass 2011 Schattenwurf darf nicht mehr als 30 Tage im Jahr und 30 Minuten am Tag betragen heute im Regelfall eingehalten, evtl. Abschaltautomatik

35 Windenergieerlass 2011 Vorhaben im Sinne des UVPG ist die Windfarm von mindestens 3 Anlagen, nicht die einzelne Anlage Windfarm eine gemeindliche Konzentrationszone oder Gebiet, in dem sich Auswirkungen verschiedener Umweltgüter überschneiden.

36 Windenergieerlass 2011 Kleinwindanlagen = unterhalb von 50 Metern, Baugenehmigung Müssen auch gebietsbezogene Lärmwerte nach TA Lärm einhalten Zulässigkeit als untergeordnete Nebenanlagen möglich

37 Windenergieerlass 2011 Ausnahme von Konzentrationszone eher denkbar als bei Windenergieanlage = Atypik

38 Windenergieerlass 2011 Abstände: -Freileitungen: Im Regelfall einfacher Rotordurchmesser -Sendeanlage Höhe der höheren Anlage -Anbauverbote nach Straßenrecht bei Straßen

39 Windenergieerlass 2011 -Nationalparke, Naturschutzgebiete, FFH- Gebiete, § 30 BNatschG-Gebiete, ge- schützte Landschaftsbestandteile, Natur- monumente = je nach Schutzcharakter -Wenn Vogelschutz/Fledermäusen dient, i.d.R 300 Meter -bei gegenüber Windenergienutzung empfindlichen Arten wahrscheinlich höher

40 Windenergieerlass 2011 Nur Vermutung Grundsätzlich Einzelfallprüfung für natur- und artenschutzrechtlich notwendigen Abstand keine automatischen pauschalen Abstände

41 Windenergieerlass Problem: Wie groß müssen Abstände zu welcher Vogelart sein? Maßstab Verbot jedes Todes oder artenschutzrechtliche Anforderungen? Spannungsfeld: Vogelliste Vogelwarten 3 km Schwarzstorch einerseits, VG Minden kein Abstand erforderlich bei Rotmilan andererseits

42 Windenergieerlass 2011 Tabuflächen -Nationalparke, nationale Naturmonumente, -Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile -gesetzlich geschützte Biotope -FFH- und Vogelschutzgebiete, sofern nicht Repowering von Innerhalb- Anlagen, wenn mit Schutzzweck vereinbar (übliche FFH-Verträglichkeitsprüfung)

43 Windenergieerlass 2011 Beachtung des Artenschutzes, Einzelfallprüfung aufgrund von Artenschutzerlassen VV Artenschutz Noch offene Frage: Nähere Hinweise zu Abstandserfordernissen einzelner Arten?

44 Windenergieerlass 2011 Überschwemmungsgebiete, soweit eng begrenzt gesetzlich zugelassen


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