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Gewerbliche Infektion einer Berufsausübungsgemeinschaft Stand: April 2015.

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1 Praxiswissen auf den Punkt gebracht. Gewerbliche Infektion einer Berufsausübungsgemeinschaft Stand: April 2015

2 Berufsausübungsgemeinschaften & die Abfärbewirkung gewerblicher Einkünfte Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): Charakterisiert durch die gemeinsame Berufsausübung von (Zahn-)Ärzten in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer geführter Patientenkartei und einer eigenen Abrechnung(snummer). Als Rechtsformen kommen die GbR oder die Partnerschaftsgesellschaft in Betracht. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Personengesellschaften erzielen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG), wenn die darin organisierten Gesellschafter freiberuflich tätig. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört u.a. die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und weiterer Gesundheitsfachberufe. Abfärbewirkung von Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit: Als Gewerbebetrieb in vollem Umfang gilt die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft mit im Übrigen freiberuflichen Einkünften, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit erzielt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Gewerbliche Infektion von Berufsausübungsgemeinschaften2

3 Gründe für gewerbliche Einkünfte neben der freiberuflichen Tätigkeit (I) Originär gewerbliche Tätigkeiten: Zu den originär gewerbliche Tätigkeiten einer BAG können zählen: Leistungen eines Praxislabors, die für Dritte erbracht werden, der Verkauf von Hygieneartikeln in einem Praxisshop, bestimmte nicht-heilkundliche Leistungen. Fortführung durch nicht freiberuflich tätige Erben: Betreiben die Erben einer freiberuflichen Arztpraxis, die nicht selbst Freiberufler sind, die Praxis als BAG weiter, erzielen sie ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nicht freiberuflich tätiger Gesellschafter: Übt ein einzelner Gesellschafter einer BAG keinen freien Beruf und auch keine sonstige selbstständige Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 EStG aus, so gilt die gesamte Tätigkeit der BAG als Gewerbebetrieb. Gewerbliche Infektion von Berufsausübungsgemeinschaften3

4 Gründe für gewerbliche Einkünfte neben der freiberuflichen Tätigkeit (II) Integrierte Versorgung: Bei Beteiligung an Verträgen der Integrierten Versorgung, bei denen die Fallpauschale medizinische & gewerbliche Leistungen umfasst, kann die Abfärbung ein- treten. Bei den Fallpauschalen ist auf die strikte Trennung des freiberuflichen und gewerb- lichen Teils der vereinbarten Leistungen in den Verträgen mit den Krankenkassen zu achten. Anstellung von (Zahn-)Ärzten: Zwar erlaubt § 18 EStG die Anstellung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte. Der Praxisinhaber muss aber in der Lage sein, der Arbeit seiner Angestellten „den eigenen Stempel“ aufzudrücken. Nullbeteiligungsgesellschafter: Ein eintretender Arzt, der weder am Erfolg noch am Vermögen der BAG beteiligt ist, wird zivilrechtlich zwar u.U. Gesellschafter, aber in der Regel nicht Mitunternehmer, da er kein Mitunternehmerrisiko trägt. Gewerbliche Infektion von Berufsausübungsgemeinschaften4

5 Integrierte Versorgung (PFB 12, 320)PFB 12, 320 Gewerbliche Infektion von Berufsausübungsgemeinschaften5 Fallpauschalen: Problematisch sind Vergütungen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt, die die medizinische Betreuung und die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdecken. Sie umfassen Vergütungen sowohl für freiberufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten.

6 Anstellung von (Zahn-)Ärzten (PFB 13, 304)PFB 13, 304 Gewerbliche Infektion von Berufsausübungsgemeinschaften6 Stempeltheorie Wesentlich dafür, dass der Berufsträger der Leistung seiner Beschäftigten überhaupt seine Stempel aufdrücken kann, ist, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Hinweis: Die notwendige – patientenbezogene – leitende Eigenverantwortlichkeit der Gesellschafter einer BAG ist bei ausschließlich von ihnen geführten Voruntersuchungen, der Festlegung der Behandlungsmethode sowie Vorbehalt der Selbstbehandlung schwieriger Fälle gegeben (BFH 16.7.14, VIII R 41/12).BFH 16.7.14, VIII R 41/12

7 Nullbeteiligungsgesellschafter (PFB 14, 201)PFB 14, 201 Gewerbliche Infektion von Berufsausübungsgemeinschaften7 BFH legt eine Grenze fest: Es kommt nur dann zu keiner Infizierung, wenn die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatz- erlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR nicht übersteigen. Damit werden eine absolute (feste Grenze von 24.500 EUR) und eine relative (3 %-Anteil) Grenze miteinander.

8 Rechtsfolgen der Abfärbung Umqualifizierung der Einkünfte: Wenn sich eine ärztliche BAG zusätzlich zu dieser freiberuflichen Tätigkeit gewerblich betätigt, werden ihre Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Für eine Infizierung genügen schon geringfügige gewerbliche Einkünfte. Gewerbesteuerpflicht: Durch die Umqualifizierung unterliegt der Gewinn der BAG nicht mehr nur der Einkommensteuer, sondern auch der Gewerbesteuer. Im Gewerbesteuergesetz ist zwar ein Freibetrag von 24.500 EUR verankert, doch da durch die Abfärbung alle Einkünfte zu gewerblichen werden, wird der Freibetrag immer überschritten sein. Wechsel der Gewinnermittlungsart: Wenn der Gewinn mehr als 50.000 EUR bzw. der Umsatz mehr als 500.000 EUR pro Jahr beträgt (§ 141 AO) muss von der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung zur komplexeren Bilanzierung gewechselt werden. Folge hiervon ist u.a., dass Einnahmen (und Ausgaben) sich bereits dann steuerlich auswirken, wenn sie entstanden sind, und nicht erst, wenn sie bezahlt werden. Das kann Auswirkungen auf die Liquidität haben.. Gewerbliche Infektion von Berufsausübungsgemeinschaften8

9 Geringfügigkeitsgrenze (PFB 15, 109)PFB 15, 109 Gewerbliche Infektion von Berufsausübungsgemeinschaften9 BFH legt eine Grenze fest: Es kommt nur dann zu keiner Infizierung, wenn die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatz- erlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR nicht übersteigen. Damit werden eine absolute (feste Grenze von 24.500 EUR) und eine relative (3 %-Anteil) Grenze miteinander.

10 Weiterführende Hinweise Gewerbliche Infektion von Berufsausübungsgemeinschaften10 Ein Nullbeteiligungsgesellschafter kann die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis infizieren (PFB 14, 201)PFB 14, 201 BFH setzt Bagatellgrenze für die Abfärbung von geringfügigen gewerblichen Einkünften fest (PFB 15, 109)PFB 15, 109 Berufsausübungsgemeinschaft - Gewerbliche Infizierung der Einkünfte (PFB 12, 183)PFB 12, 183 Das Risiko der gewerblichen Infektion durch pauschale Vergütungen der Krankenkassen (PFB 12, 320)PFB 12, 320 Steuerliche Fallstricke bei der Anstellung von (Zahn-)Ärzten (PFB 13, 304)PFB 13, 304 Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte (PFB, 15, 61)PFB, 15, 61

11 Praxiswissen auf den Punkt gebracht. www.pfb.iww.de


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